Foerderverein-Kinderklinik-SPZ-Goeppingen2

Stand 25.05.2018
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    Satzung

    Förderverein Kinderklinik und sozialpädiatrisches Zentrum  Göppingen e.V.
     
    § 1 Name und Sitz
     
    1.  Der Verein führt den Namen  „Förderverein  Kinderklinik und Sozialpädiatrische Zentrum Göppingen e.V.“  Der Eintrag im Vereinsregister besteht.
     
    2.  Sitz des Vereins ist Göppingen.
     
    § 2 Zweck
     
    Der Verein hat den Zweck, die Kinderklinik und das in die Kinderklinik integrierte
    Sozialpädiatrische Zentrum (SPZ) zu fördern und zu unterstützen. Dies beinhaltet:

      1.  Förderung der optimalen medizinischen und menschlichen Betreuung in der
      Kinderklinik und im SPZ, Integration der Eltern in den Klinikalltag und die Schaffung
      einer kindgerechten Umgebung sowie geeigneter Möglichkeiten zur Unterbringung
      von Angehörigen kranker Kinder.
       

      2.  Optimale räumliche Ausstattung der Kinderklinik und des SPZ.

      3.  Öffentlichkeitsarbeit, um die verbesserungsbedürftigen Lebensbedingungen der
      Kinder in unserer Gesellschaft aufzuzeigen und eine Interessensvertretung für ihre
      Rechte und Ansprüche darzustellen.


    • 4.  Schaffung der Möglichkeit, sinnvolle Einrichtungen, bestimmte Geräte und
      Dienstleistungen, welche als Folge der Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen durch
      den Krankenhausträger nicht bereitgestellt werden können, der Klinik und dem SPZ
      zukommen zu lassen.

      5.  Förderung und Unterstützung von chronisch kranken Kindern und deren Familien.

    § 3 Gemeinnützigkeit

      1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
      des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

      2.  Der Verein verfolgt ideale Zwecke im Sinne von § 21 BGB. 

      3.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Erwerbszwecke. 

      4.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

      5.  Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

      6.  Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch
      Ausgaben, die dem Zweck es Vereins fremd sind, begünstigt werden.

    § 4 Mitgliedschaft

      1.  Die Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.
      Ordentliche Mitglieder erfüllen ihren Beitrag durch aktive Mitarbeit. Sie sind
      stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder sind beitragspflichtig. Sie haben kein
      Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag wird in der
      Mitgliederversammlung festgelegt.

      2.  Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
      entscheidet der Vorstand.

      3.  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder
      Ausschluss des Mitglieds.

      4.  Der Austritt ordentlicher Mitglieder ist mit sofortiger Wirkung möglich. Er ist dem
      Vorstand schriftlich ohne Angaben von Gründen mitzuteilen. 
      Der Austritt fördernder Mitglieder kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen
      und muss 3 Monate vor dem Jahresende mitgeteilt werden.

      5.  Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung erfolgt bei schwerwiegendem Verstoß gegen
      die Satzung bzw. gegenüber der Geschäfts- und Beitragsordnung, sowie bei
      erheblicher Verletzung der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet
      der Vorstand nach Anhörung des/der Betroffenen.

      6.  Die Zahl der ordentlichen Mitglieder wird durch den Vorstand begrenzt, damit der
      Verein den Bedürfnissen und Aufgaben möglichst effektiv und flexibel nachgehen
      kann. 

    § 5 Geschäftsjahr  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 6 Vereinsorgane

      Organe des Vereins sind:
       
      1.  das Präsidium
      2.  der Vorstand
      3.  die Mitgliederversammlung


    § 7 Das Präsidium besteht aus: 

      dem/der 1.Vorsitzenden
      dem/der 2.Vorsitzenden
      dem/der Schriftführer/in
      dem/der Kassierer/in
      den Beisitzern (2-3)
       
      1.  Das Präsidium führt die Geschäfte ehrenamtlich. Ihm obliegt die Verwaltung des
      Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Erstattung von
      außerordentlichen Ausgaben des Präsidiums bedarf der Zustimmung der
      Mitgliederversammlung.
       
      2.  Das Präsidium muss sich mehrheitlich aus Mitgliedern der Kinderklinik / des SPZ
      zusammensetzen. Es wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
      gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Eine
      Wiederwahl des Präsidiums ist möglich. Nur ordentliche Mitglieder sind wählbar.
      Scheidet ein Präsidiumsmitglied aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein
      neues Mitglied zu wählen. Bis dahin übernehmen die verbleibenden
      Präsidiumsmitglieder die Aufgaben.
       
      3.  Die Präsidiumssitzung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
      Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit von
      mindestens drei Präsidiumsmitgliedern vor. Das Präsidium entscheidet mit einfacher
      Stimmenmehrheit.
       
      4. Über Rechtsgeschäfte entscheidet das Präsidium.
       
      5. Über die Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu führen. Diese ist vom Sitzungsleiter
      sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen

    § 8 Vorstand

      Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und vertritt den Verein gerichtlich
      und außergerichtlich. Beide Vorsitzenden besitzen die Einzelvertretungsbefugnis. Der
      Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, nur nach Beschluss des Präsidiums tätig
      zu werden. 

    § 9 Mitgliederversammlung

      1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen und wird in
      den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durch den 1.Vorsitzenden einberufen, bei
      seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
      Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor
      Versammlungstermin (Poststempel) durch einfachen Brief an die letzte dem Verein
      bekannte Adresse der Mitglieder. 
       
      2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen
      oder wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
      Die Einberufung hat innerhalb von zwei Wochen durch den 1. bzw. 2.Vorsitzenden zu erfolgen.
       
      3.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der
      stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der
      Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung
      einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
      beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt, mit einfacher
      Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
      abgelehnt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied oder Dritte ist
      nicht möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der beiden Kassenprüfer erfolgt
      schriftlich in geheimer Abstimmung. Auf einstimmig angenommenen Antrag kann die
      Abstimmung offen erfolgen.
       
      4.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
      -  Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichtes sowie des Kassenprüfberichtes
      -  Genehmigung der Kassenberichtes
      -  Entlastung des Vorstandes
      -  Wahl des Präsidiums
      -  Wahl von 2 Kassenprüfern 
      -  Entscheidung über die Anzahl der Beisitzer für die nächste Amtszeit
      -  Festlegung des Mitgliedsbeitrages für das nächstfolgende Jahr
      -  Entscheidung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines
      -  Information und Diskussion über laufende Projekte
      -  Einbringen/Erarbeiten neuer Projekte
       
      5.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll
      geführt. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

    § 10 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

      1.  Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
      werden. Die Änderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Der
      Antrag muss den Mitgliedern 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
       
      2.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
      Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
      von ¾ der anwesenden Mitglieder. 
       
      3.  Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
      Der Antrag auf Auflösung ist 4 Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich
      anzukündigen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu
      steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung bestimmt
      über die Verwendung des Vereinsvermögens unter Vorbehalt der Zustimmung des
      Finanzamtes.
       
      Göppingen, den 24.04.2006
       
      1. Vorsitzender 

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